Anhang
Für Ausnahmegenehmigungen innerhalb von Wasser-
schutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten wer-
den besonders strenge Maßstäbe angelegt.
2.3.3.4.1 Trinkwasserverordnung
Die Trinkwasserverordnung regelt zwar nicht die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, aber deren
Auswirkungen können von besonderer Bedeutung für
das Trinkwasser sein. In der Trinkwasserverordnung
ist daher für Pflanzenschutzmittel im Trinkwasser ein
sehr niedriger Grenzwert für die Einzelsubstanz von
0,1 Mikrogramm je Liter festgelegt; für die Summe
aller Pflanzenschutzmittel gilt der Grenzwert von 0,5
Mikrogramm je Liter. Diese Grenzwerte tragen dem
Vorsorgegesichtspunkt Rechnung. Nach der Pflanzen-
schutz-Anwendungsverordnung sind daher Pflanzen-
schutzmittel, die besonders leicht in das Grundwasser
oder in die Oberflächengewässer gelangen, in Wasser-
schutzgebieten verboten (Abschnitt 2.3).
2.3.3.5 Ausblick
Mit einer Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes ist
in absehbarer Zeit zu rechnen. Hiermit werden voraus-
sichtlich auch einige wesentliche Änderungen verbun-
den sein, die für die Anwendung von Pflanzenschutzmit-
teln auf Rasensportflächen von Bedeutung sein werden.
Zunächst wird die bisherige Form der Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln durch die sogenannte Indikati-
onszulassung ersetzt. Dies bedeutet, dass künftig Pflan-
zenschutzmittel nur noch für bestimmte Anwendungs-
bereiche (Indikationen) zugelassen werden, die auch in
der Gebrauchsanweisung ausdrücklich aufgeführt sein
müssen. Eine andere Anwendung ist dann grundsätz-
lich unzulässig. Ein Pflanzenschutzmittel, das speziell
für landwirtschaftliches Grünland zugelassen ist, darf
dann nicht auf einem Golfplatz eingesetzt werden.
Eventuell wird auch eine Beschränkung des Begriffs
„gärtnerische Nutzung” auf „erwerbsgärtnerische Nut-
zung” vorgenommen. Damit wäre eine einheitliche
Einstufung von Rasensportanlagen gegeben und die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht mehr
oder nur noch mit Ausnahmegenehmigung zulässig.
wirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter
Flächen verboten. Diesem Verbot unterliegen auch
Sportanlagen. Soweit aber überwiegende Interessen,
insbesondere der Schutz von Tier- und Pflanzenarten,
nicht entgegenstehen, können durch Rechtsverordnung
allgemeine Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen
werden. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung ist mit
der „Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen
von dem Verbot von Pflanzenschutzmitteln im Freien”
Gebrauch gemacht worden. Die Anwendung bestimm-
ter Pflanzenschutzmittel auf Sportanlagen ist danach
zugelassen, soweit biologische, mechanische oder
biotechnische Maßnahmen nicht ausreichend sind.
Generell dürfen dabei aber nur Kleinpackungen für
höchstens 500 m
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verwendet werden, ausgenommen
die Anwendung erfolgt durch Betriebe des Garten- und
Landschaftsbaus oder durch eine andere Einrichtung
mit entsprechenden Aufgaben, sofern der Anwender
über den entsprechenden Sachkundenachweis nach
Pflanzenschutzgesetz verfügt.
Ziel des Anwendungsverbots für Pflanzenschutzmittel
ist es, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln außer-
halb von landwirtschaftlich etc. genutzten Flächen
zu verringern. Bei der Erteilung einer Ausnahmege-
nehmigung ist daher z. B. in Schleswig-Holstein ein
strenger Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob die
bestimmungsgemäße Nutzung der Sportanlage die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln voraussetzt
oder „ob der angestrebte Zweck mit zumutbarem Auf-
wand nicht auch ohne Pflanzenschutzmittel erreicht
werden kann. Dabei ist im Allgemeinen ein höherer
Aufwand für sonstige Verfahren bis zur Grenze des
wirtschaftlich Vertretbaren zumutbar.”
Diese Grundsätze gelten im Prinzip aber auch in
Bundesländern, in denen die Pflanzenschutzmitte-
lanwendung auf Rasensportflächen genehmigungs-
frei ist. Es gehört zur guten fachlichen Praxis (§ 3
PflSchG), mechanische Maßnahmen (z. B. Ausstechen
von unerwünschten Kräutern) vorzuziehen und che-
mische Mittel nur anzuwenden, wenn es unbedingt
notwendig ist.
2 . G r u n d s ät z e z u r f u n k t i o n s - u n d umwe lt -
g e r e c h t e n P f l e g e vo n R a s e n s p o r t f l äc h e n
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