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Anhang

Für Ausnahmegenehmigungen innerhalb von Wasser-

schutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten wer-

den besonders strenge Maßstäbe angelegt.

2.3.3.4.1 Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung regelt zwar nicht die

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, aber deren

Auswirkungen können von besonderer Bedeutung für

das Trinkwasser sein. In der Trinkwasserverordnung

ist daher für Pflanzenschutzmittel im Trinkwasser ein

sehr niedriger Grenzwert für die Einzelsubstanz von

0,1 Mikrogramm je Liter festgelegt; für die Summe

aller Pflanzenschutzmittel gilt der Grenzwert von 0,5

Mikrogramm je Liter. Diese Grenzwerte tragen dem

Vorsorgegesichtspunkt Rechnung. Nach der Pflanzen-

schutz-Anwendungsverordnung sind daher Pflanzen-

schutzmittel, die besonders leicht in das Grundwasser

oder in die Oberflächengewässer gelangen, in Wasser-

schutzgebieten verboten (Abschnitt 2.3).

2.3.3.5 Ausblick

Mit einer Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes ist

in absehbarer Zeit zu rechnen. Hiermit werden voraus-

sichtlich auch einige wesentliche Änderungen verbun-

den sein, die für die Anwendung von Pflanzenschutzmit-

teln auf Rasensportflächen von Bedeutung sein werden.

Zunächst wird die bisherige Form der Zulassung von

Pflanzenschutzmitteln durch die sogenannte Indikati-

onszulassung ersetzt. Dies bedeutet, dass künftig Pflan-

zenschutzmittel nur noch für bestimmte Anwendungs-

bereiche (Indikationen) zugelassen werden, die auch in

der Gebrauchsanweisung ausdrücklich aufgeführt sein

müssen. Eine andere Anwendung ist dann grundsätz-

lich unzulässig. Ein Pflanzenschutzmittel, das speziell

für landwirtschaftliches Grünland zugelassen ist, darf

dann nicht auf einem Golfplatz eingesetzt werden.

Eventuell wird auch eine Beschränkung des Begriffs

„gärtnerische Nutzung” auf „erwerbsgärtnerische Nut-

zung” vorgenommen. Damit wäre eine einheitliche

Einstufung von Rasensportanlagen gegeben und die

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht mehr

oder nur noch mit Ausnahmegenehmigung zulässig.

wirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter

Flächen verboten. Diesem Verbot unterliegen auch

Sportanlagen. Soweit aber überwiegende Interessen,

insbesondere der Schutz von Tier- und Pflanzenarten,

nicht entgegenstehen, können durch Rechtsverordnung

allgemeine Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen

werden. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung ist mit

der „Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen

von dem Verbot von Pflanzenschutzmitteln im Freien”

Gebrauch gemacht worden. Die Anwendung bestimm-

ter Pflanzenschutzmittel auf Sportanlagen ist danach

zugelassen, soweit biologische, mechanische oder

biotechnische Maßnahmen nicht ausreichend sind.

Generell dürfen dabei aber nur Kleinpackungen für

höchstens 500 m

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verwendet werden, ausgenommen

die Anwendung erfolgt durch Betriebe des Garten- und

Landschaftsbaus oder durch eine andere Einrichtung

mit entsprechenden Aufgaben, sofern der Anwender

über den entsprechenden Sachkundenachweis nach

Pflanzenschutzgesetz verfügt.

Ziel des Anwendungsverbots für Pflanzenschutzmittel

ist es, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln außer-

halb von landwirtschaftlich etc. genutzten Flächen

zu verringern. Bei der Erteilung einer Ausnahmege-

nehmigung ist daher z. B. in Schleswig-Holstein ein

strenger Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob die

bestimmungsgemäße Nutzung der Sportanlage die

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln voraussetzt

oder „ob der angestrebte Zweck mit zumutbarem Auf-

wand nicht auch ohne Pflanzenschutzmittel erreicht

werden kann. Dabei ist im Allgemeinen ein höherer

Aufwand für sonstige Verfahren bis zur Grenze des

wirtschaftlich Vertretbaren zumutbar.”

Diese Grundsätze gelten im Prinzip aber auch in

Bundesländern, in denen die Pflanzenschutzmitte-

lanwendung auf Rasensportflächen genehmigungs-

frei ist. Es gehört zur guten fachlichen Praxis (§ 3

PflSchG), mechanische Maßnahmen (z. B. Ausstechen

von unerwünschten Kräutern) vorzuziehen und che-

mische Mittel nur anzuwenden, wenn es unbedingt

notwendig ist.

2 . G r u n d s ät z e z u r f u n k t i o n s - u n d umwe lt -

g e r e c h t e n P f l e g e vo n R a s e n s p o r t f l äc h e n

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