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werden dürfen, wenn bei starkem Regen mit einer Ein-

spülung in ein oberirdisches Gewässer zu rechnen ist,

oder dass sie auf sandigen oder dränierten Flächen

nicht angewandt werden dürfen, wenn mit einer Aus-

waschung in den Untergrund und damit in das Grund-

wasser gerechnet werden kann.

2.3.3.3 Pflanzenschutz-Anwendungs-

verordnungen

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung enthält

Anwendungsverbote für bestimmte Stoffe, aus denen

Pflanzenschutzmittel bestehen. Von besonderer

Bedeutung sind die Beschränkungen, die die Anwen-

dung bestimmter Stoffe in Wasserschutzgebieten und

Heilquellenschutzgebieten verbieten. Sollte also eine

Rasensportfläche ganz oder teilweise innerhalb eines

Schutzgebietes liegen, so sind die entsprechenden

Anwendungsverbote zu beachten. Diese Angaben fin-

det man auf der Verpackung und Gebrauchsanweisung

des jeweiligen Pflanzenschutzmittels.

2.3.3.4 Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften der Bundesländer regeln die

Notwendigkeit, den Umfang und die weiteren Einzel-

heiten von Ausnahmegenehmigungen vom Anwen-

dungsverbot für Pflanzenschutzmittel außerhalb land-

wirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch

genutzter Flächen (Abschnitt 2.1).

In Nordrhein-Westfalen z. B. gelten Sportanlagen,

deren Flächen überwiegend begrünt sind, z. B. Golf-

plätze, entsprechend der Verwaltungsvorschrift als

insgesamt gärtnerisch genutzt. Es ist also derzeit für

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf der-

artigen Sportanlagen keine Ausnahmegenehmigung

von der Verbotsvorschrift des Pflanzenschutzgeset-

zes erforderlich. Ausgenommen sind dabei jedoch

Gestaltungs- und Ausgleichsflächen zu Gunsten des

Landschafts- oder Naturschutzes; hier gilt das Anwen-

dungsverbot für Pflanzenschutzmittel.

In Baden-Württemberg ist die Anwendung von Pflan-

zenschutzmitteln außerhalb landwirtschaftlich, forst-

••

Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Mit-

tel angewandt werden, die für diesen Bereich als

zulässig gekennzeichnet sind.

••

Betriebsleiter sind verpflichtet, Aufzeichnungen

über den Pflanzenschutzmitteleinsatz zu führen.

••

Pflanzenschutzmittel dürfen im Freiland nur auf

landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärt-

nerisch genutzten Flächen angewendet werden.

Für andere Flächen, zum Beispiel Straßen, Fel-

draine, Wegränder, Böschungen, Betriebsflächen,

Garagenzufahrten und Stellplätze, ist eine Aus-

nahmegenehmigung erforderlich, die von den

zuständigen Behörden der Bundesländer erteilt

wird. Für die Genehmigung von Anträgen auf

eine solche Ausnahmegenehmigung gemäß § 12

Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz gibt es einheitliche

Kriterien, die in einer Leitlinie der Bundesländer

zusammengefasst sind.

••

Die Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern

ist ebenfalls nur mit einer Ausnahmegenehmigung

zulässig.

Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungs-

widrigkeiten dar und können mit Bußgeld geahndet

werden.

2.3.3.2 Wasserhaushaltsgesetz

Das Wasserhaushaltsgesetz enthält zwar nicht explizit

eine Regelung zur Anwendung von Pflanzenschutz-

mitteln, aber es dient allgemein dem Gewässerschutz,

also auch dem Schutz der Gewässer vor dem Eintrag

von Pflanzenschutzmitteln. Hier ist insbesondere auf

den wasserrechtlichen Grundsatz im § 1 hinzuweisen,

nach dem jede vermeidbare Beeinträchtigung der

Grundwässer (Grundwasser und Oberflächengewäs-

ser) zu unterbleiben hat. Hiernach ist auch jedermann

verpflichtet, „bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen

auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den

Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

eine Verunreinigung des Wassers zu verhüten.” Dies

bedeutet, dass nach Wasserrecht Pflanzenschutzmit-

tel z. B. auf stark geneigtem Gelände nicht eingesetzt

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