werden dürfen, wenn bei starkem Regen mit einer Ein-
spülung in ein oberirdisches Gewässer zu rechnen ist,
oder dass sie auf sandigen oder dränierten Flächen
nicht angewandt werden dürfen, wenn mit einer Aus-
waschung in den Untergrund und damit in das Grund-
wasser gerechnet werden kann.
2.3.3.3 Pflanzenschutz-Anwendungs-
verordnungen
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung enthält
Anwendungsverbote für bestimmte Stoffe, aus denen
Pflanzenschutzmittel bestehen. Von besonderer
Bedeutung sind die Beschränkungen, die die Anwen-
dung bestimmter Stoffe in Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten verbieten. Sollte also eine
Rasensportfläche ganz oder teilweise innerhalb eines
Schutzgebietes liegen, so sind die entsprechenden
Anwendungsverbote zu beachten. Diese Angaben fin-
det man auf der Verpackung und Gebrauchsanweisung
des jeweiligen Pflanzenschutzmittels.
2.3.3.4 Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften der Bundesländer regeln die
Notwendigkeit, den Umfang und die weiteren Einzel-
heiten von Ausnahmegenehmigungen vom Anwen-
dungsverbot für Pflanzenschutzmittel außerhalb land-
wirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzter Flächen (Abschnitt 2.1).
In Nordrhein-Westfalen z. B. gelten Sportanlagen,
deren Flächen überwiegend begrünt sind, z. B. Golf-
plätze, entsprechend der Verwaltungsvorschrift als
insgesamt gärtnerisch genutzt. Es ist also derzeit für
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf der-
artigen Sportanlagen keine Ausnahmegenehmigung
von der Verbotsvorschrift des Pflanzenschutzgeset-
zes erforderlich. Ausgenommen sind dabei jedoch
Gestaltungs- und Ausgleichsflächen zu Gunsten des
Landschafts- oder Naturschutzes; hier gilt das Anwen-
dungsverbot für Pflanzenschutzmittel.
In Baden-Württemberg ist die Anwendung von Pflan-
zenschutzmitteln außerhalb landwirtschaftlich, forst-
••
Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Mit-
tel angewandt werden, die für diesen Bereich als
zulässig gekennzeichnet sind.
••
Betriebsleiter sind verpflichtet, Aufzeichnungen
über den Pflanzenschutzmitteleinsatz zu führen.
••
Pflanzenschutzmittel dürfen im Freiland nur auf
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärt-
nerisch genutzten Flächen angewendet werden.
Für andere Flächen, zum Beispiel Straßen, Fel-
draine, Wegränder, Böschungen, Betriebsflächen,
Garagenzufahrten und Stellplätze, ist eine Aus-
nahmegenehmigung erforderlich, die von den
zuständigen Behörden der Bundesländer erteilt
wird. Für die Genehmigung von Anträgen auf
eine solche Ausnahmegenehmigung gemäß § 12
Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz gibt es einheitliche
Kriterien, die in einer Leitlinie der Bundesländer
zusammengefasst sind.
••
Die Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern
ist ebenfalls nur mit einer Ausnahmegenehmigung
zulässig.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungs-
widrigkeiten dar und können mit Bußgeld geahndet
werden.
2.3.3.2 Wasserhaushaltsgesetz
Das Wasserhaushaltsgesetz enthält zwar nicht explizit
eine Regelung zur Anwendung von Pflanzenschutz-
mitteln, aber es dient allgemein dem Gewässerschutz,
also auch dem Schutz der Gewässer vor dem Eintrag
von Pflanzenschutzmitteln. Hier ist insbesondere auf
den wasserrechtlichen Grundsatz im § 1 hinzuweisen,
nach dem jede vermeidbare Beeinträchtigung der
Grundwässer (Grundwasser und Oberflächengewäs-
ser) zu unterbleiben hat. Hiernach ist auch jedermann
verpflichtet, „bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen
auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den
Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
eine Verunreinigung des Wassers zu verhüten.” Dies
bedeutet, dass nach Wasserrecht Pflanzenschutzmit-
tel z. B. auf stark geneigtem Gelände nicht eingesetzt
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