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Anhang

forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.

Für alle anderen Anwendungsgebiete besteht ein

Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel. Von

diesem Verbot kann die zuständige Behörde (je nach

Bundesland unterschiedlich: z. B. Pflanzenschutzamt,

Landratsamt, Amt für Land- und Wasserwirtschaft)

in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen. Eine

solche Ausnahmegenehmigung darf aber nur erteilt

werden, wenn der angestrebte Zweck mit zumutba-

rem Aufwand auf andere Weise nicht zu erreichen ist

und überwiegende öffentliche Interessen nicht ent-

gegenstehen. Nähere Regelungen haben die Länder

nach Abstimmung mit der Biologischen Bundesanstalt

für Land- und Forstwirtschaft in besonderen Verwal-

tungsvorschriften getroffen (Abschnitt 2.4). Trotz

dieser Abstimmung sind die Regelungen z. T. unter-

schiedlich. Unzulässig ist in jedem Fall die Anwendung

von Pflanzenschutzmitteln in und an oberirdischen

Gewässern. Dies bedeutet, dass Pflanzenschutzmittel

z. B. nicht zur Entkrautung eines veralgten Teiches,

aber auch nicht an den Ufern der Teiche auf einem

Golfplatzgelände eingesetzt werden dürfen. Konkrete

Abstände, die einzuhalten sind, sind allerdings im

Gesetz nicht vorgegeben, sondern in den jeweiligen

Zulassungen und Gebrauchsanweisungen genannt.

Maßgeblich ist dabei auch die Neigung des Geländes

zum Gewässer hin. Pflanzenschutzmittel sind daher

eigenverantwortlich so einzusetzen, dass sie nicht in

ein Gewässer gelangen.

Das Pflanzenschutzgesetz enthält eine Reihe von

Bestimmungen, die durchweg für alle Pflanzen-

schutzmittel gelten:

••

Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt wer-

den, wenn sie zugelassen sind (Ausnahmen betref-

fen unter anderem die Aufbrauchfrist bei Mitteln,

deren Zulassung durch Zeitablauf endet).

••

Die Anwendung darf nur in zugelassenen oder

genehmigten „Anwendungsgebieten“ erfolgen,

das heißt: für die ausgewiesenen Kulturen und

gegen die bezeichneten Schaderreger oder für die

Zweckbestimmung.

ren z. B. die Pflanzenschutzämter durch. Der Eigen-

verantwortung des Anwenders kommt eine besondere

Bedeutung zu: Er darf Pflanzenschutzmittelauf keinen

Fall anwenden, wenn er mit schädlichen Auswirkun-

gen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder

auf Grundwasser und Naturhaushalt rechnen muss.

Der Schutz des Grundwassers wird im Gesetz beson-

ders hervorgehoben im Hinblick auf seine Bedeutung

für den Wasser- und Naturhaushalt, vor allem aber

auch, weil das Grundwasser die wichtigste Ressource

der Trinkwassergewinnung in der Bundesrepublik

Deutschland ist.

Auf mögliche Gefährdungen, mit denen man rechnen

kann, weist z. B. die Gebrauchsanweisung des jeweili-

gen Mittels hin. Zu beachten sind aber auch standört-

liche Gegebenheiten und die jeweiligen Witterungs-

verhältnisse. Eine Spritzung während starken Windes

gefährdet durch die Abdrift Menschen, Tiere und

Pflanzen in der Nachbarschaft. Pflanzenschutzmittel

vor absehbarem Regen anzuwenden, ist weder wirk-

sam noch wegen der Auswaschung in den Untergrund

und der Gefährdung des Grundwassers sachgerecht.

Eine Rasensportanlage darf aus diesen Gründen auch

nicht unmittelbar nach einer Ausbringung von Pflan-

zenschutzmitteln beregnet werden.

Pflanzenschutzmittel können auf sandigen oder dräni-

erten Flächen, wie z. B. Grüns von Golfplätzen, eben-

falls zu Belastungen von Grund- und Oberflächen-

wasser führen. Diese billigend in Kauf zu nehmen,

verstieße nicht nur gegen das Pflanzenschutzgesetz,

sondern auch gegen das Wasserrecht. In solchen

Fällen werden u. U. besondere Sicherungsmaßnah-

men erforderlich. Verletzliche Grundwasserleiter, z.

B. unter sehr sandigen Böden oder in Karstgebieten,

müssen besonders vor dem Eintrag von Pflanzen-

schutzmitteln geschützt werden. Die Untergrund-

verhältnisse sind daher schon bei der Planung einer

Rasensportanlage zu berücksichtigen.

Im Pflanzenschutzgesetz ist auch bestimmt, dass

Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur einge-

setzt werden dürfen, wenn diese landwirtschaftlich,

2 . G r u n d s ät z e z u r f u n k t i o n s - u n d umwe lt -

g e r e c h t e n P f l e g e vo n R a s e n s p o r t f l äc h e n

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