Anhang
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.
Für alle anderen Anwendungsgebiete besteht ein
Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel. Von
diesem Verbot kann die zuständige Behörde (je nach
Bundesland unterschiedlich: z. B. Pflanzenschutzamt,
Landratsamt, Amt für Land- und Wasserwirtschaft)
in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen. Eine
solche Ausnahmegenehmigung darf aber nur erteilt
werden, wenn der angestrebte Zweck mit zumutba-
rem Aufwand auf andere Weise nicht zu erreichen ist
und überwiegende öffentliche Interessen nicht ent-
gegenstehen. Nähere Regelungen haben die Länder
nach Abstimmung mit der Biologischen Bundesanstalt
für Land- und Forstwirtschaft in besonderen Verwal-
tungsvorschriften getroffen (Abschnitt 2.4). Trotz
dieser Abstimmung sind die Regelungen z. T. unter-
schiedlich. Unzulässig ist in jedem Fall die Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln in und an oberirdischen
Gewässern. Dies bedeutet, dass Pflanzenschutzmittel
z. B. nicht zur Entkrautung eines veralgten Teiches,
aber auch nicht an den Ufern der Teiche auf einem
Golfplatzgelände eingesetzt werden dürfen. Konkrete
Abstände, die einzuhalten sind, sind allerdings im
Gesetz nicht vorgegeben, sondern in den jeweiligen
Zulassungen und Gebrauchsanweisungen genannt.
Maßgeblich ist dabei auch die Neigung des Geländes
zum Gewässer hin. Pflanzenschutzmittel sind daher
eigenverantwortlich so einzusetzen, dass sie nicht in
ein Gewässer gelangen.
Das Pflanzenschutzgesetz enthält eine Reihe von
Bestimmungen, die durchweg für alle Pflanzen-
schutzmittel gelten:
••
Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt wer-
den, wenn sie zugelassen sind (Ausnahmen betref-
fen unter anderem die Aufbrauchfrist bei Mitteln,
deren Zulassung durch Zeitablauf endet).
••
Die Anwendung darf nur in zugelassenen oder
genehmigten „Anwendungsgebieten“ erfolgen,
das heißt: für die ausgewiesenen Kulturen und
gegen die bezeichneten Schaderreger oder für die
Zweckbestimmung.
ren z. B. die Pflanzenschutzämter durch. Der Eigen-
verantwortung des Anwenders kommt eine besondere
Bedeutung zu: Er darf Pflanzenschutzmittelauf keinen
Fall anwenden, wenn er mit schädlichen Auswirkun-
gen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder
auf Grundwasser und Naturhaushalt rechnen muss.
Der Schutz des Grundwassers wird im Gesetz beson-
ders hervorgehoben im Hinblick auf seine Bedeutung
für den Wasser- und Naturhaushalt, vor allem aber
auch, weil das Grundwasser die wichtigste Ressource
der Trinkwassergewinnung in der Bundesrepublik
Deutschland ist.
Auf mögliche Gefährdungen, mit denen man rechnen
kann, weist z. B. die Gebrauchsanweisung des jeweili-
gen Mittels hin. Zu beachten sind aber auch standört-
liche Gegebenheiten und die jeweiligen Witterungs-
verhältnisse. Eine Spritzung während starken Windes
gefährdet durch die Abdrift Menschen, Tiere und
Pflanzen in der Nachbarschaft. Pflanzenschutzmittel
vor absehbarem Regen anzuwenden, ist weder wirk-
sam noch wegen der Auswaschung in den Untergrund
und der Gefährdung des Grundwassers sachgerecht.
Eine Rasensportanlage darf aus diesen Gründen auch
nicht unmittelbar nach einer Ausbringung von Pflan-
zenschutzmitteln beregnet werden.
Pflanzenschutzmittel können auf sandigen oder dräni-
erten Flächen, wie z. B. Grüns von Golfplätzen, eben-
falls zu Belastungen von Grund- und Oberflächen-
wasser führen. Diese billigend in Kauf zu nehmen,
verstieße nicht nur gegen das Pflanzenschutzgesetz,
sondern auch gegen das Wasserrecht. In solchen
Fällen werden u. U. besondere Sicherungsmaßnah-
men erforderlich. Verletzliche Grundwasserleiter, z.
B. unter sehr sandigen Böden oder in Karstgebieten,
müssen besonders vor dem Eintrag von Pflanzen-
schutzmitteln geschützt werden. Die Untergrund-
verhältnisse sind daher schon bei der Planung einer
Rasensportanlage zu berücksichtigen.
Im Pflanzenschutzgesetz ist auch bestimmt, dass
Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur einge-
setzt werden dürfen, wenn diese landwirtschaftlich,
2 . G r u n d s ät z e z u r f u n k t i o n s - u n d umwe lt -
g e r e c h t e n P f l e g e vo n R a s e n s p o r t f l äc h e n
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