Fußball-Regeln 2018/2019
13 Spielregeln 2018 /19 | Regel 01 | Spielfeld 12. Kommerzielle Werbung Auf dem Spielfeld, in dem von den Tornetzen umschlossenen Raum, in der technischen Zone, im Schiedsrichter-Videobereich (SVB) und innerhalb von 1 m zu den Begrenzungslinien ist ab dem Betreten des Feldes durch die Teams zu Beginn des Spiels bis zu deren Verlassen des Spielfelds bei Halbzeitpause sowie von deren Wiederbetreten des Feldes nach der Pause bis zum Spielende jede Art von Werbung physischer oder virtueller Art verboten. Ebenso unzulässig ist Werbung an Toren, Tornetzen, Fahnen und Fahnenstangen sowie das Anbringen fremder Ausrüstung (Kameras, Mikrofone usw.) an diesen Gegenständen. Darüber hinaus muss vertikale Werbung mindestens: • 1 m von den Seitenlinien des Spielfelds entfernt sein, • denselben Abstand zur Torlinie haben, wie das Tornetz tief ist, und • 1 m vom Tornetz entfernt sein. 13. Logos und Embleme Das physische oder virtuelle Abbilden von Logos oder Emblemen der FIFA, von Konföderationen, nationalen Fußballverbänden, Wettbewerben, Vereinen oder anderen Körperschaften auf dem Spielfeld, an den Tornetzen, in dem von ihnen umschlossenen Raum, an den Toren und Fahnenstangen während der Spielzeit ist verboten. Auf den Fahnen an den Fahnenstangen sind solche Logos und Embleme hingegen erlaubt. 14. Video-Schiedsrichterassistent (VSA) Bei Spielen, bei denen VSA zum Einsatz kommen, müssen ein Video-Überprüfungsraum (VÜR) und mindestens ein Schiedsrichter- Videobereich (SVB) vorhanden sein. Video-Überprüfungsraum (VÜR) Im VÜR arbeiten der Video-Schiedsrichterassistent (VSA), der Assistent des VSA (AVSA) und der Replay-Operateur (RO). Der VÜR kann sich im/beim Stadion oder an einem anderen Ort befinden. Nur befugte Personen erhalten Zutritt zum VÜR und dürfen während des Spiels mit dem VSA, AVSA und RO kommunizieren.
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