Fußball-Regeln 2018/2019

31 Spielregeln 2018 /19 | Regel 04 | Ausrüstung der Spieler Regelauslegung Ob ein Slogan, eine Botschaft oder ein Bild zulässig ist, steht in Regel 12 (Fouls und unsportliches Betragen), wonach der Schiedsrichter Maßnahmen gegen einen Spieler ergreifen muss, der eines der folgenden Vergehen begeht: • anstößige, beleidigende oder schmähende Äußerungen und/oder Gesten • provozierende, höhnische oder aufhetzende Gesten Slogans, Botschaften oder Bilder, die in eine dieser Kategorien fallen, sind unzulässig. Während „religiös“ und „persönlich“ relativ eindeutig zu definieren sind, ist „politisch“ weniger klar. In jedem Fall unzulässig sind Slogans, Botschaften oder Bilder mit Bezug auf: • jegliche lebende oder verstorbene Person (ausser ihr Name ist Teil des offiziellen Wettbewerbsnamens), • jegliche lokale, regionale, nationale oder internationale politische Partei/ Organisation/Vereinigung etc., • jegliche lokale, regionale oder nationale Regierung oder ihre Abteilungen, Ämter oder Stellen, • jegliche diskriminierende Organisation, • jegliche Organisation, deren Zwecke/Handlungen eine erhebliche Zahl von Menschen beleidigen könnten, • jegliche spezifische politische Handlung/Veranstaltung. Beim Gedenken an ein bestimmtes nationales oder internationales Ereignis sind die Empfindlichkeiten des gegnerischen Teams (einschliesslich dessen Fans) und der Öffentlichkeit zu bedenken. Die Wettbewerbsbestimmungen können weitere Be- oder Einschränkungen enthalten, insbesondere bezüglich der Größe, Anzahl und Position zulässiger Slogans, Botschaften oder Bilder. Streitigkeiten in Bezug auf Slogans, Botschaften oder Bilder sollten vor einem Spiel/Wettbewerb beigelegt werden.

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